EMRK vereinbar sei. Letztmals hat dies das Bundesgericht im Jahre 2000 bestätigt (vgl. Entscheid des [BGE] 126 I 122 vom 13. Juni 2000). Das Bundesgericht führt in diesem Entscheid aus, dass bei der Entstehung von Art. 49 aBV (Art. 15 BV) es dem historischen Verfassungsgeber 1874 ausschliesslich darum gegangen sei, natürliche Personen gegen die Besteuerung durch Religionsgemeinschaften zu schützen, der sie nicht oder nicht mehr angehören. Art. 49 Abs. 6 aBV (Art.