Juristische Personen können sich grundsätzlich mangels einer schützenswerten religiösen Überzeugung nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen. Eine Ausnahme gilt für juristische Personen, die nach ihren Statuten selbst ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 129 N 433). c) Das Bundesgericht hat seit 1878 in ständiger Praxis die Verfassungsmässigkeit der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen bejaht. Kernfrage ist und war seit jeher, ob eine Kirchensteuerpflicht für juristische Personen mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit von Art. 15 BV bzw. Art. 49 Abs. 6 aBV sowie Art. 9 EMRK vereinbar sei.