15 Abs. 1 und Abs. 4 BV abgeleitet werden. Kultussteuern sind Steuern, die speziell für Kultuszwecke verwendet werden. Dazu gehören die von den Kirchgemeinden und Landeskirchen erhobenen Steuern (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 126 N 417 f.). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit inklusive Kultusfreiheit steht allen Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in gleicher Weise zu (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 129 N 431). Juristische Personen können sich grundsätzlich mangels einer schützenswerten religiösen Überzeugung nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen.