Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist das Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung sowie deren Ausübung und Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Ulrich Häfelin/Walter Haller, 6. Auflage, Schulthess Basel 2005, S. 124 N 405). In der alten Bundesverfassung vor der Revision im Jahre 2000 wurde in Art. 49 Abs. 6 aBV statuiert, dass niemand gehalten sei, Kultussteuern für eine Religionsgemeinschaft zu bezahlen, der er nicht angehörte. Diese Bestimmung wurde nicht in die neue Verfassung übernommen, kann jedoch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 BV abgeleitet werden.