15 Abs. 1 und Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. b) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist das Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung sowie deren Ausübung und Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Ulrich Häfelin/Walter Haller, 6. Auflage, Schulthess Basel 2005, S. 124 N 405).