Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob die Bürgergemeinde X. der Kirchensteuerpflicht unterliegt. 3. Die Bürgergemeinde X. macht geltend, dass ihre Kirchensteuerpflicht mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vereinbar und deshalb unrechtmässig sei. a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet.