7. (…) Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 8b des Kirchengesetzes vom 3. April 1950 erhebt der Kanton von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von fünf Prozent des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen. Der Kanton erhebt diese Steuer zusammen mit der Staatssteuer. Das Steuergericht ist demnach in analoger Anwendung von § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.