Ergänzend hielt sie jedoch fest, dass die Kirchensteuer zwar Bezug auf die Zahlen aus der Staatssteuerveranlagung nehme, jedoch eine eigenständige und deshalb von der Staatssteuer losgelöste Steuer mit eigener gesetzlicher Grundlage sei, welche die Steuerhoheit und das Steuermass für die juristischen Personen festlege. Ausserdem genüge der als Einwand angeführte konfessionelle Neutralitätsgedanke der Rekurrentin nicht und sei gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein kein Grund, auf die Erhebung der Kirchensteuern zu verzichten. 7. (…)