Mit Vernehmlassung vom 2. April 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit den gleichen Argumenten wie in ihrem Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2007. Ergänzend hielt sie jedoch fest, dass die Kirchensteuer zwar Bezug auf die Zahlen aus der Staatssteuerveranlagung nehme, jedoch eine eigenständige und deshalb von der Staatssteuer losgelöste Steuer mit eigener gesetzlicher Grundlage sei, welche die Steuerhoheit und das Steuermass für die juristischen Personen festlege.