Sie stehe insofern mit ihren Diensten im Wettbewerb mit anderen Anbietern von sozialen oder gemeinnützigen Leistungen, wie eben die Landeskirchen. Dass die Bürgergemeinde der Stadt X. durch die Leistung von Kirchensteuern ihre eigene (aber konfessionell ausgerichtete) Konkurrenz in Form der anerkannten Landeskirchen im Kanton Basel-Landschaft noch unterstützen solle, widerspreche nicht nur dem Gebot der konfessionellen Neutralität, sondern sei generell unhaltbar. 6. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit den gleichen Argumenten wie in ihrem Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2007.