Ausserdem seien die ordentlichen Kosten zu erlassen und allfällige ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zusätzlich zu ihren in der Einsprache vorgebrachten Argumenten führte sie aus, die Bürgergemeinde der Stadt X. erfülle ausschliesslich soziale und gemeinnützige, der Allgemeinheit dienende Aufgaben und dürfe selbst keine Steuereinnahmen erheben. Sie stehe insofern mit ihren Diensten im Wettbewerb mit anderen Anbietern von sozialen oder gemeinnützigen Leistungen, wie eben die Landeskirchen.