5. Mit Rekurs vom 15. Februar 2007 gelangte die Pflichtige an das Steuergericht mit den Begehren, es sei der Entscheid der Steuerverwaltung vom 15. Februar 2007 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2006 in Bezug auf die Kirchensteuerpflicht aufzuheben, die Bürgergemeinde der Stadt X. von der Kirchensteuer zu befreien und eine neue Veranlagungsverfügung ohne Kirchensteuer zu erlassen. Ausserdem seien die ordentlichen Kosten zu erlassen und allfällige ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.