Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen ohne eigene konfessionelle Zwecke verstösse gemäss ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts weder gegen die Art. 8, 15 und 127 BV noch gegen Art. 9 EMRK. Die Kirchensteuerpflicht erstrecke sich deshalb auf alle juristischen Personen ohne konfessionellen Zweck, soweit ein Anknüpfungspunkt zur kantonalen Steuerhoheit bestehe. Dem Argument, dass die neuerliche Erhebung von Kirchensteuern dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen solle müsse entgegengehalten werden, dass aus einem Versehen heraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden könne.