Mit Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Begehren der Pflichtigen ab. Zusammenfassend hielt sie fest, dass gemäss aktuellem Kirchengesetz der Kanton von steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von fünf Prozent des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen zu erheben habe. Die früher noch vorhanden gewesene Ausnahme der Bürgergemeinden sei vollständig weggefallen. Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen ohne eigene konfessionelle Zwecke verstösse gemäss ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts weder gegen die Art. 8, 15 und 127 BV noch gegen Art.