Es könne sich somit nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, wenn in den § 8 und § 8b des geltenden Kirchengesetzes pauschal von der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen die Rede sei. Die Pflichtige machte weiter geltend, die plötzliche und völlig unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, da sie erst 13 Jahre nach in Kraft treten ihrer Rechtsgrundlage erstmals erhoben worden sei. Dies deute auf eine jahrelange Nachlässigkeit und/oder mangelnde Gesetzestreue der Steuerverwaltung hin. 4. Mit Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Begehren der Pflichtigen ab.