Nach ihrer Ansicht widerspreche es der verfassungsmässig auferlegten Pflicht zur religiösen Neutralität, dass laut Entscheid der Steuerverwaltung die Bürgergemeinden im Allgemeinen und hier im Besonderen einer Kirchensteuerpflicht unterliegen. Es könne sich somit nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, wenn in den § 8 und § 8b des geltenden Kirchengesetzes pauschal von der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen die Rede sei.