Bei juristischen Personen hingegen solle dies anders sein, weshalb sie auch der Kirchensteuer unterliegen sollten. Die Bürgergemeinde der Stadt X. sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche selbst keine religiöse Zwecke verfolge und sich konfessionell neutral verhalte. Es müsse zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen juristischen Personen unterschieden werden. Nach ihrer Ansicht widerspreche es der verfassungsmässig auferlegten Pflicht zur religiösen Neutralität, dass laut Entscheid der Steuerverwaltung die Bürgergemeinden im Allgemeinen und hier im Besonderen einer Kirchensteuerpflicht unterliegen.