Allfällige ordentliche Kosten seien zu erlassen und ausserordentliche Kosten wettzuschlagen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Kirchensteuerpflicht vor allem mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vereinbar und daher unrechtmässig sei. Die Bundesverfassung verbiete den Kantonen, natürliche Personen zur Bezahlung einer Kirchensteuer zu verpflichten, deren Ertrag einer Religionsgemeinschaft zufliesse, der sie nicht angehörten. Bei juristischen Personen hingegen solle dies anders sein, weshalb sie auch der Kirchensteuer unterliegen sollten.