Staats- und Gemeindesteuer 2005 vom 15. Dezember 2006 veranlagte die Steuerverwaltung die Pflichtige zu einer Staatssteuer in Höhe von Fr. 25'162.80 und zu einer Kirchensteuer in Höhe von Fr. 1'258.15.3.Dagegen erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 Einsprache und beantragte, es sei die Verfügung der Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2006 in Bezug auf die Kirchensteuerpflicht aufzuheben, die Bürgergemeinde der Stadt X. von der Kirchensteuer zu befreien und eine neue Veranlagungsverfügung ohne Kirchensteuer zu erlassen. Allfällige ordentliche Kosten seien zu erlassen und ausserordentliche Kosten wettzuschlagen.