Auch kann sie weitere, im städtischen Interesse liegende, nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit von Bund und Kanton fallende Aufgaben übernehmen. Die Bürgergemeinde der Stadt X. besitzt im Kanton Basel-Landschaft Boden und Gebäude in den Gemeinden A., B. und C. 2.Mit definitiver Veranlagungsverfügung