Da die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten, kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. Die Kirchensteuerpflicht erstreckt sich auf alle juristischen Personen ohne konfessionellen Zweck wie namentlich auch auf die Bürgergemeinden, soweit ein Anknüpfungspunkt zur kantonalen Steuerhoheit besteht. 07-054 Kirchensteuerpflicht einer ausserkantonalen Bürgergemeinde (juristische Person) Sachverhalt: