{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=972e1a3e-7539-4b89-8a99-c4657b12d12f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "308ef75d7f651ea45c5955b41aa5749d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9f873d1c-668b-4f07-a787-78181dce9693", "Checksum": "2561c4c357cba1bc5d1ab43c138d6f89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["054/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist demzufolge auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn dies auf ein Versäumnis der Steuerbehörden zurückzuführen ist. 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Da die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten, kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage\n\n\nb) Gemäss Gesetzesgrundlage der KV BL und des KiG ist lediglich von juristischen Personen die Rede. Es sind keine Differenzierungen zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften ersichtlich. Es wäre somit willkürlich, eine Unterscheidung zwischen den öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften vorzunehmen, wie dies die Bürgergemeinde X. in ihrer Rekursschrift verlangt.\n7. Die Bürgergemeinde X. macht weiter geltend, dass sie ausschliesslich soziale und gemeinnützige, der Allgemeinheit dienende Aufgaben erfülle. Sie stehe mit den Diensten im Wettbewerb mit anderen Anbietern von sozialen oder gemeinnützigen Leistungen, wie eben der der Landeskirchen.\na) Nach Art. 23 Abs. 1 lit. f und g StHG und § 16 Abs. 1 lit. d StG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke sowie kantonale oder gesamtschweizerische Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit.\nb) Um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, muss gemäss § 110 Abs. 1 StG bei der kantonalen Taxationskommission ein Gesuch gestellt werden (vgl. SIMONEK in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 16 N 2).\nc) Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin bis zum heutigen Zeitpunkt kein Gesuch um Steuerbefreiung bei der Taxationskommission eingereicht. Es ist nicht Sache des Steuergerichts, darüber zu entscheiden, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. f und g StHG und § 16 Abs. 1 lit. d oder e StG erfüllen würde. Aus diesem Grund ist nicht weiter auf die Steuerbefreiung einzugehen.\n8. Gemäss § 15 lit. c und e StG sind die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre Anstalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Erwerbszwecken dienen von sämtlichen Steuern befreit. Ebenso sind die übrigen basellandschaftlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen von der Steuerpflicht befreit.\nAus der Gesetzesgrundlage ist klar ersichtlich, dass diese Bestimmung lediglich auf basellandschaftliche Bürgergemeinden anwendbar ist, weshalb diese gesetzliche Bestimmung nicht auf die Bürgergemeinde X. angewendet werden kann.\nEs kann somit festgehalten werden, dass die Bürgergemeinde X. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton Basel-Landschaft beschränkt steuerpflichtig ist und gemäss zitierten Gesetzesgrundlagen der Kirchensteuerpflicht unterliegt.\n9. Die Pflichtige ist weiter der Ansicht, die unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, da sie erst 13 Jahre nach in Kraft treten ihrer Rechtsgrundlage erstmals erhoben worden sei.\na) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankert. Er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 235 N 818). Der Grundsatz von Treu und Glauben umfasst die Teilgehalte des Vertrauensschutzes, des Rechtsmissbrauchs und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 235 N 823 ff.) b)Dem Argument der Bürgergemeinde X. ist entgegenzuhalten, dass jede Steuerperiode neu zu beurteilen ist. Es steht sowohl der Steuerverwaltung als auch dem Pflichtigen das Recht zu, die Tatsachen jeweils neu zu überprüfen. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E. 4.2). Obwohl die Steuerverwaltung erst nach 13 Jahren dieses Versehen bemerkte, besteht kein Rechtsanspruch auf eine in einer früheren Steuerperiode beurteilten Rechtsfrage. Aus diesem Grund widerspricht die Erhebung der Kirchensteuer im vorliegenden Fall nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist somit auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit erweist sich der Rekurs auch in diesen Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n10. (…)\nEntscheid Nr. 054/2007 vom 6.07.2007"}