{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=972e1a3e-7539-4b89-8a99-c4657b12d12f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "308ef75d7f651ea45c5955b41aa5749d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9f873d1c-668b-4f07-a787-78181dce9693", "Checksum": "2561c4c357cba1bc5d1ab43c138d6f89"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["054/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist demzufolge auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn dies auf ein Versäumnis der Steuerbehörden zurückzuführen ist. 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Da die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten, kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage\n\n\nDas Bundesgericht führt in diesem Entscheid aus, dass bei der Entstehung von Art. 49 aBV (Art. 15 BV) es dem historischen Verfassungsgeber 1874 ausschliesslich darum gegangen sei, natürliche Personen gegen die Besteuerung durch Religionsgemeinschaften zu schützen, der sie nicht oder nicht mehr angehören. Art. 49 Abs. 6 aBV (Art. 15 BV) bestimme demnach rein negativ, dass die nicht zur steuerberechtigten Kirche gehörende natürliche Person wegen der ihr zustehenden Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht zur Bezahlung von Kirchensteuern verpflichtet werden dürfe, schaffe aber nicht ein positives Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit als verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung der Kirchensteuer (BGE a.a.O., E. 4a).\nAuch vermögen gemäss Bundesgerichtspraxis die inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen, politischen und sozialen Entwicklungen in Bezug auf die Beurteilung der Steuerpflicht juristischer Personen keine Wirkung zu entfalten. Einzig bei juristischen Personen, welche selber religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen, bestehe eine Ausnahme. Diese könnten nicht verpflichtet werden, an andere Religionsgemeinschaften Kultus- oder Kirchensteuern zu entrichten (vgl. BGE a.a.O., E. 4a).\nd) Dem Argument, dass die Kirchensteuerpflicht der Bürgergemeinde X. mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vereinbar und daher unrechtmässig sei muss somit entgegengehalten werden, dass gemäss der oben erwähnten Bundesgerichtspraxis die Erhebung der Kirchensteuer von juristischen Personen nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstösst und demnach rechtmässig ist. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.\n4. Da die Erhebung von Kirchensteuern bei juristischen Personen mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar ist, bleibt zu prüfen, ob die Bürgergemeinde X. im Kanton Basel-Landschaft kirchensteuerpflichtig ist.\na) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 sind juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons steuerpflichtig, sofern sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben.\nIm kantonalen Recht sind juristische Personen gemäss § 5 StG kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich deren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d StG sind natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (…) kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere, diesen wirtschaftlich gleichzuachtende dingliche oder persönliche Rechte haben.\nDie Bürgergemeinde X. besitzt im Kanton Basel-Landschaft in den Gemeinden A., B. und C. Boden und Gebäude, weshalb sie kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig ist.\n5. Gemäss § 131 Abs. 1 lit. f der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 erhebt der Kanton Basel-Landschaft Kirchensteuer von den juristischen Personen. Die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen ist somit in der Kantonsverfassung verankert, welche von der Bundesversammlung auch gewährleistet wurde (vgl. BGE 126 I 122, S. 131, E. 5d/aa; Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1981, BBl 1986 II 681). Die Kantonsverfassung bildet demnach die Grundlage für das Kirchengesetz.\na) Die Regelung des Gemeinwesens ist Sache der Kantone. Entsprechend sind diese frei, die Kirchgemeinden als Gebietskörperschaften auszugestalten. Diesfalls aber kann die Steuerhoheit an die Gebietshoheit anknüpfen, und die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist nicht Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht von juristischen Personen. Da sich diese nicht auf die Religionsfreiheit berufen können, verletzt ihre Besteuerung auch nicht Art. 49 Abs. 6 aBV (Art. 15 BV). Zudem ist die Kirchensteuer als eigentliche Steuer voraussetzungslos geschuldet und somit nicht von Gegenleistungen des Gemeinwesens abhängig (BGE a.a.O., E. 5a).\nb) Der Kanton Basel-Landschaft hat in § 131 Abs. 1 lit. f KV BL die Kirchgemeinden als Gebietskörperschaften ausgestaltet und die Erhebung der Kirchensteuern von juristischen Personen gesetzlich verankert. An dieser Stelle sei noch zu erwähnen, dass in 20 Kantonen der Schweiz von den juristischen Personen Kirchensteuern erhoben werden (BGE a.a.O., E. 5d/aa). Jüngst wurde im Mai dieses Jahres vom im Rahmen des Erlasses von zwei neuen Kirchengesetzen an der Kirchensteuer für juristische Personen festgehalten.\n6. Nach Ansicht der Bürgergemeinde X. seien juristische Personen nach ihrer Rechtsnatur zu differenzieren. In Bezug auf die Kirchensteuerpflicht seien öffentlichrechtliche juristische Personen nicht den privatrechtlichen gleichzustellen. Die Prüfung sei umso mehr angezeigt, als die Rechtssprechung des Bundesgerichts bisher nur privatrechtliche Personen betroffen habe.\na) Gemäss § 8 Abs. 1 KiG erhebt der Kanton von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von fünf Prozent des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen."}