{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=972e1a3e-7539-4b89-8a99-c4657b12d12f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "308ef75d7f651ea45c5955b41aa5749d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9f873d1c-668b-4f07-a787-78181dce9693", "Checksum": "2561c4c357cba1bc5d1ab43c138d6f89"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["054/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist demzufolge auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn dies auf ein Versäumnis der Steuerbehörden zurückzuführen ist. 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Februar 2007 gelangte die Pflichtige an das Steuergericht mit den Begehren, es sei der Entscheid der Steuerverwaltung vom 15. Februar 2007 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2006 in Bezug auf die Kirchensteuerpflicht aufzuheben, die Bürgergemeinde der Stadt X. von der Kirchensteuer zu befreien und eine neue Veranlagungsverfügung ohne Kirchensteuer zu erlassen. Ausserdem seien die ordentlichen Kosten zu erlassen und allfällige ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zusätzlich zu ihren in der Einsprache vorgebrachten Argumenten führte sie aus, die Bürgergemeinde der Stadt X. erfülle ausschliesslich soziale und gemeinnützige, der Allgemeinheit dienende Aufgaben und dürfe selbst keine Steuereinnahmen erheben. Sie stehe insofern mit ihren Diensten im Wettbewerb mit anderen Anbietern von sozialen oder gemeinnützigen Leistungen, wie eben die Landeskirchen. Dass die Bürgergemeinde der Stadt X. durch die Leistung von Kirchensteuern ihre eigene (aber konfessionell ausgerichtete) Konkurrenz in Form der anerkannten Landeskirchen im Kanton Basel-Landschaft noch unterstützen solle, widerspreche nicht nur dem Gebot der konfessionellen Neutralität, sondern sei generell unhaltbar.\n6. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit den gleichen Argumenten wie in ihrem Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2007. Ergänzend hielt sie jedoch fest, dass die Kirchensteuer zwar Bezug auf die Zahlen aus der Staatssteuerveranlagung nehme, jedoch eine eigenständige und deshalb von der Staatssteuer losgelöste Steuer mit eigener gesetzlicher Grundlage sei, welche die Steuerhoheit und das Steuermass für die juristischen Personen festlege. Ausserdem genüge der als Einwand angeführte konfessionelle Neutralitätsgedanke der Rekurrentin nicht und sei gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein kein Grund, auf die Erhebung der Kirchensteuern zu verzichten.\n7. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. Gemäss § 8b des Kirchengesetzes vom 3. April 1950 erhebt der Kanton von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von fünf Prozent des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen. Der Kanton erhebt diese Steuer zusammen mit der Staatssteuer. Das Steuergericht ist demnach in analoger Anwendung von § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.\nDa die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.\n2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob die Bürgergemeinde X. der Kirchensteuerpflicht unterliegt.\n3. Die Bürgergemeinde X. macht geltend, dass ihre Kirchensteuerpflicht mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vereinbar und deshalb unrechtmässig sei.\na) Gemäss Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.\nb) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist das Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung sowie deren Ausübung und Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Ulrich Häfelin/Walter Haller, 6. Auflage, Schulthess Basel 2005, S. 124 N 405). In der alten Bundesverfassung vor der Revision im Jahre 2000 wurde in Art. 49 Abs. 6 aBV statuiert, dass niemand gehalten sei, Kultussteuern für eine Religionsgemeinschaft zu bezahlen, der er nicht angehörte. Diese Bestimmung wurde nicht in die neue Verfassung übernommen, kann jedoch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 BV abgeleitet werden. Kultussteuern sind Steuern, die speziell für Kultuszwecke verwendet werden. Dazu gehören die von den Kirchgemeinden und Landeskirchen erhobenen Steuern (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 126 N 417 f.). Die Glaubens- und Gewissensfreiheit inklusive Kultusfreiheit steht allen Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in gleicher Weise zu (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 129 N 431). Juristische Personen können sich grundsätzlich mangels einer schützenswerten religiösen Überzeugung nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen. Eine Ausnahme gilt für juristische Personen, die nach ihren Statuten selbst ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen (vgl. Schweizerisches Bundesstaatsrecht, a.a.O., S. 129 N 433).\nc) Das Bundesgericht hat seit 1878 in ständiger Praxis die Verfassungsmässigkeit der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen bejaht. Kernfrage ist und war seit jeher, ob eine Kirchensteuerpflicht für juristische Personen mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit von Art. 15 BV bzw. Art. 49 Abs. 6 aBV sowie Art. 9 EMRK vereinbar sei. Letztmals hat dies das Bundesgericht im Jahre 2000 bestätigt (vgl. Entscheid des [BGE] 126 I 122 vom 13. Juni 2000)."}