{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=972e1a3e-7539-4b89-8a99-c4657b12d12f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "308ef75d7f651ea45c5955b41aa5749d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_054-2007_2007-07-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9f873d1c-668b-4f07-a787-78181dce9693", "Checksum": "2561c4c357cba1bc5d1ab43c138d6f89"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["054/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2007 054/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist demzufolge auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn dies auf ein Versäumnis der Steuerbehörden zurückzuführen ist. 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Da die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten, kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2007 (054/2007)\nDie unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist demzufolge auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn dies auf ein Versäumnis der Steuerbehörden zurückzuführen ist. Da die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen entfalten, kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen.\nDie Kirchensteuerpflicht erstreckt sich auf alle juristischen Personen ohne konfessionellen Zweck wie namentlich auch auf die Bürgergemeinden, soweit ein Anknüpfungspunkt zur kantonalen Steuerhoheit besteht.\n07-054 Kirchensteuerpflicht einer ausserkantonalen Bürgergemeinde (juristische Person)\nSachverhalt:\n1. Bei der Bürgergemeinde der Stadt X. handelt es sich um eine Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäss § 2 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt X. (…) erteilt sie das Gemeindebürgerecht, betreut Kranke, Betagte, Behinderte, Kinder und Jugendliche, besorgt die öffentliche Sozialhilfe, soweit diese ihr delegiert wird, verwaltet ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen und beaufsichtigt die ihr zugeordneten Stiftungen und Korporationen. Auch kann sie weitere, im städtischen Interesse liegende, nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit von Bund und Kanton fallende Aufgaben übernehmen. Die Bürgergemeinde der Stadt X. besitzt im Kanton Basel-Landschaft Boden und Gebäude in den Gemeinden A., B. und C. 2.Mit definitiver Veranlagungsverfügung Staats- und Gemeindesteuer 2005 vom 15. Dezember 2006 veranlagte die Steuerverwaltung die Pflichtige zu einer Staatssteuer in Höhe von Fr. 25'162.80 und zu einer Kirchensteuer in Höhe von Fr. 1'258.15.3.Dagegen erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 Einsprache und beantragte, es sei die Verfügung der Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2006 in Bezug auf die Kirchensteuerpflicht aufzuheben, die Bürgergemeinde der Stadt X. von der Kirchensteuer zu befreien und eine neue Veranlagungsverfügung ohne Kirchensteuer zu erlassen. Allfällige ordentliche Kosten seien zu erlassen und ausserordentliche Kosten wettzuschlagen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Kirchensteuerpflicht vor allem mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nicht vereinbar und daher unrechtmässig sei. Die Bundesverfassung verbiete den Kantonen, natürliche Personen zur Bezahlung einer Kirchensteuer zu verpflichten, deren Ertrag einer Religionsgemeinschaft zufliesse, der sie nicht angehörten. Bei juristischen Personen hingegen solle dies anders sein, weshalb sie auch der Kirchensteuer unterliegen sollten. Die Bürgergemeinde der Stadt X. sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche selbst keine religiöse Zwecke verfolge und sich konfessionell neutral verhalte. Es müsse zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen juristischen Personen unterschieden werden. Nach ihrer Ansicht widerspreche es der verfassungsmässig auferlegten Pflicht zur religiösen Neutralität, dass laut Entscheid der Steuerverwaltung die Bürgergemeinden im Allgemeinen und hier im Besonderen einer Kirchensteuerpflicht unterliegen. Es könne sich somit nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, wenn in den § 8 und § 8b des geltenden Kirchengesetzes pauschal von der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen die Rede sei.\nDie Pflichtige machte weiter geltend, die plötzliche und völlig unerwartete Erhebung der Kirchensteuer widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, da sie erst 13 Jahre nach in Kraft treten ihrer Rechtsgrundlage erstmals erhoben worden sei. Dies deute auf eine jahrelange Nachlässigkeit und/oder mangelnde Gesetzestreue der Steuerverwaltung hin.\n4. Mit Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Begehren der Pflichtigen ab. Zusammenfassend hielt sie fest, dass gemäss aktuellem Kirchengesetz der Kanton von steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von fünf Prozent des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen zu erheben habe. Die früher noch vorhanden gewesene Ausnahme der Bürgergemeinden sei vollständig weggefallen. Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen ohne eigene konfessionelle Zwecke verstösse gemäss ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts weder gegen die Art. 8, 15 und 127 BV noch gegen Art. 9 EMRK. Die Kirchensteuerpflicht erstrecke sich deshalb auf alle juristischen Personen ohne konfessionellen Zweck, soweit ein Anknüpfungspunkt zur kantonalen Steuerhoheit bestehe. Dem Argument, dass die neuerliche Erhebung von Kirchensteuern dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen solle müsse entgegengehalten werden, dass aus einem Versehen heraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden könne. Da die Kirchensteuer zudem eine selbständige Steuerart darstelle, seien auch noch keine rechtskräftigen Veranlagungen entstanden, wenn diese Steuern in der Vergangenheit noch nicht erhoben worden seien."}