Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'633.-- und unter der Beachtung, dass vorliegend ein wiederholter Wiederholungsfall vorliegt, hätte die Busse wenn diese genau nach dem Bussenkatalog in der Kurzmitteilung Nr. 363 berechnet worden wäre, mit Fr. 3'600.-- noch höher ausfallen können. 6. Abschliessend ist festzustellen, dass in diesem Fall keine Schuldminderungsgründe ersichtlich sind, welche den Pflichtigen angerechnet werden könnten. Weder ein hohes Alter liegt vor noch wurde geltend gemacht, dass eine schwere Krankheit, ein Unfall, Schicksalsschläge oder weitere Gründe zur vorliegenden Situation geführt hätten.