Es bleibt den Steuerpflichtigen somit nicht erspart, sich an gewisse gesetzliche Vorgaben zu halten um, solche Entwicklungen wie der vorliegenden, zu vermeiden. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Busse im Verhältnis zum Einkommen korrekt bemessen wurde. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'633.-- und unter der Beachtung, dass vorliegend ein wiederholter Wiederholungsfall vorliegt, hätte die Busse wenn diese genau nach dem Bussenkatalog in der Kurzmitteilung Nr. 363 berechnet worden wäre, mit Fr. 3'600.-- noch höher ausfallen können.