Es ist den Pflichtigen des weiteren vorzuhalten, dass es ihnen im Falle mangelnder Kenntnisse in Steuersachen oder in Verfahrensmodalitäten möglich gewesen wäre, sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Pflichtigen trotzdem an die Einreichungsfristen halten oder falls dies aus irgendwelchen hier nicht näher zu erläuternden Gründen nicht möglich sein sollte, eben eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragen. Es bleibt den Steuerpflichtigen somit nicht erspart, sich an gewisse gesetzliche Vorgaben zu halten um, solche Entwicklungen wie der vorliegenden, zu vermeiden.