Es stellt sich nun die Frage, ob der persönlichen Situation der Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Einerseits machen die Pflichtigen geltend, die Beschaffung von Belegen sei problematisch gewesen und andererseits hätten sie aber keine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragt. Dieses Verhalten erscheint sehr widersprüchlich, gerade auch in Anbetracht der Entwicklung der Vorjahre. Die Pflichtigen hätten aufgrund der schon in den Vorjahren verfügten Bussen erkennen müssen, dass eine zu spät oder nicht eingereichte Steuererklärung eine Busse zur Folge hat.