Strafminderungsgründe. c) Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung fünfmal in Folge, mit Ausnahme des Jahres 2003 eine amtliche Veranlagung vornehmen müssen. Die erste Busse betrug Fr. 50.--. Die nachfolgenden Bussen lagen bei Fr. 100.--, Fr. 300.-- und die im Jahre 2004 bei Fr. 1'200.--. Die Busse für das hier in Frage stehende Jahr 2005 wurde auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Es stellt sich nun die Frage, ob der persönlichen Situation der Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde.