55 N. 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 1998, Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte Bundessteuer, Nr. 825). Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungsbzw. Strafminderungsgründe. c)