Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind jedoch im Gegensatz zu den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erscheinungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25.8.1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu.