Den Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 2001 jährlich Bussen auferlegt, die sie bezahlt haben. Mit dem Auftrag an die Treuhand AG haben sie den Verlauf einer jährlichen Bussenauferlegung offensichtlich durchbrochen. 5. Laut § 155 StG sind bei der Bemessung von den in § 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.