Für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 mussten sie amtlich veranlagt werden. Die Vertreterin des Pflichtigen macht geltend, dass die Rekurrenten für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnten und dass es sich um einen Wiederholungsfall handle und die Busse demnach auf Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- festzusetzen sei. Die Tatsache, dass die Pflichtigen für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnten, vermag jedoch die Kontinuität der Missachtung von Verfahrenspflichten kaum zu durchbrechen. Den Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 2001 jährlich Bussen auferlegt, die sie bezahlt haben.