Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Vorliegend hat er trotz Chargé-Mahnung vom 14. Juni 2006 seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht innert der bis zum 30. Juni 2005 gesetzten Frist eingereicht. Damit erfüllt er den Tatbestand von § 154 StG. 4. Vorliegend hatte das Verhalten der Pflichtigen während mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine amtliche Veranlagung zur Folge. Für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 mussten sie amtlich veranlagt werden.