Es könne bei der Bemessung von Bussen nicht relevant sein, ob die Steuerpflichtigen zwischenzeitlich einmal die Steuererklärung eingereicht hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die notorische Nichteinreichung nach Jahren aufgehört habe und nun die Einreichung die Regel bilde. Somit erscheine die fünfte Busse vom 17. November 2006 als begründet und richtig. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die den Rekurrenten auferlegte Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- wegen Nichteinreichen der Steuererklärung Staatssteuer 2005 reduziert werden kann.