Sie seien sich der Tragweite ihrer passiven Handlung gegenüber den Steuerbehörden nicht bewusst gewesen. 5. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, gegen die Rekurrenten seien bereits früher Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verfügt worden, was von der Vertreterin der Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 12. März 2007 nicht erwähnt worden sei. Es könne bei der Bemessung von Bussen nicht relevant sein, ob die Steuerpflichtigen zwischenzeitlich einmal die Steuererklärung eingereicht hätten.