Daraufhin sei ihnen zum fünften Mal eine Ordnungsbusse (wiederholter Wiederholungsfall) auferlegt worden. 4. Mit Schreiben vom 12. März 2007 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die Busse sei unter Einhaltung des Steuergesetzes § 154 und § 155 StG sowie unter Berücksichtigung der KM 363 festzusetzen und auf Fr. 700.-- herabzusetzen. Zur Begründung führte er aus, im September 2004 hätten die Pflichtigen die Steuererklärung 2003 eingereicht, worauf sie ordentlich veranlagt worden seien. Für die Jahre 2004 und 2005 seien die Pflichtigen amtlich veranlagt worden. Die Pflichtigen hätten im Jahr 2005 ein steuerbares Einkommen von Fr. 63'633.--.