Zur Begründung führte sie aus, die Steuerpflichtigen hätten es trotz Mahnungen versäumt, ihre Steuererklärung für das Jahr 2005 rechtzeitig einzureichen, was an einer fehlenden Bestätigung für Unterstützungskosten für die Tochter gelegen habe. Die Höhe der Bussenverfügung über Fr. 3'000.-- stehe zudem in keinem Verhältnis zum Versäumnis, das damit bestraft werden solle. 3. Mit Einsprache-Entscheid Bussenverfügung