Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 wegen Nichteinreichen der Steuererklärung, innert der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2006, wurde den Pflichtigen eine Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- auferlegt. 2. Mit Schreiben vom 28. November 2006 erhob die Vertreterin der Pflichtigen u.a. auch Einsprache gegen die Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 mit dem Begehren, die Bussenverfügung über Fr. 3'000.-- sei rückgängig zu machen. Zur Begründung führte sie aus, die Steuerpflichtigen hätten es trotz Mahnungen versäumt, ihre Steuererklärung für das Jahr 2005 rechtzeitig einzureichen, was an einer fehlenden Bestätigung für Unterstützungskosten für die Tochter gelegen habe.