Liegen keine Schuldminderungsgründe vor, bleibt die Busse in der verfügten Höhe bestehen. Die Inanspruchnahme einer Fachperson zur fristgerechten Erledigung der Angelegenheiten in Steuersachen ist zumutbar. Dies vor allem dann, wenn in den Vorjahren mehrfach Bussen ausgesprochen wurden, und die Steuerpflichtigen mit den Konsequenzen der verspätetet oder nichteingereichten Steuererklärung rechnen mussten. 07-053 Ordnungsbusse Sachverhalt: 1. (…) Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 wegen Nichteinreichen der Steuererklärung, innert der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2006, wurde den Pflichtigen eine Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- auferlegt.