Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2007 (053/2007) Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall. Liegen keine Schuldminderungsgründe vor, bleibt die Busse in der verfügten Höhe bestehen.