{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_053-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=768b0733-de25-4a21-be67-39ea0c2116ce&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "87efc61bde5b27801140ea46e83115dd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["053/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:33", "Checksum": "1ec7727a5674e030baabbca620975d1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 053/2007\nRegeste:\nBei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse.\n\n\nSchliesslich ist noch festzuhalten, dass die Busse im Verhältnis zum Einkommen korrekt bemessen wurde. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'633.-- und unter der Beachtung, dass vorliegend ein wiederholter Wiederholungsfall vorliegt, hätte die Busse wenn diese genau nach dem Bussenkatalog in der Kurzmitteilung Nr. 363 berechnet worden wäre, mit Fr. 3'600.-- noch höher ausfallen können.\n6. Abschliessend ist festzustellen, dass in diesem Fall keine Schuldminderungsgründe ersichtlich sind, welche den Pflichtigen angerechnet werden könnten. Weder ein hohes Alter liegt vor noch wurde geltend gemacht, dass eine schwere Krankheit, ein Unfall, Schicksalsschläge oder weitere Gründe zur vorliegenden Situation geführt hätten. Das Argument, dass sich die Rekurrenten der Tragweite ihrer passiven Haltung gegenüber der Steuerbehörden nicht bewusst waren, kann nicht gehört werden. Vielmehr wäre die Inanspruchnahme einer Fachperson den Pflichtigen durchaus auch schon in den Vorjahren zumutbar gewesen. Dass sie das für das Jahr 2005 nun gemacht haben spricht für die Rekurrenten, stellt jedoch keinen Grund dar, um die Busse zu reduzieren. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 053/2007 vom 29.06.2007"}