{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_053-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=768b0733-de25-4a21-be67-39ea0c2116ce&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "87efc61bde5b27801140ea46e83115dd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["053/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:33", "Checksum": "1ec7727a5674e030baabbca620975d1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 053/2007\nRegeste:\nBei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse.\n\n\n4. Vorliegend hatte das Verhalten der Pflichtigen während mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine amtliche Veranlagung zur Folge. Für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 mussten sie amtlich veranlagt werden. Die Vertreterin des Pflichtigen macht geltend, dass die Rekurrenten für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnten und dass es sich um einen Wiederholungsfall handle und die Busse demnach auf Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- festzusetzen sei. Die Tatsache, dass die Pflichtigen für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnten, vermag jedoch die Kontinuität der Missachtung von Verfahrenspflichten kaum zu durchbrechen. Den Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 2001 jährlich Bussen auferlegt, die sie bezahlt haben. Mit dem Auftrag an die Treuhand AG haben sie den Verlauf einer jährlichen Bussenauferlegung offensichtlich durchbrochen.\n5. Laut § 155 StG sind bei der Bemessung von den in § 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind jedoch im Gegensatz zu den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erscheinungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25.8.1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 3'000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen erfolgt ist.\na) Um eine einheitliche Bussenbemessung im Kanton zu gewährleisten, hat die Steuerverwaltung mit Kurzmitteilung Nr. 363 festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe betrage:\n|\nSteuerbares Einkommen/steuerbarer Ertrag* |\nBusse in Franken |\n|\nBis 30'000 |\n100 |\n|\nÜber 30'000 bis 60'000 |\n200 |\n|\nÜber 60'000 bis 90'000 |\n300 - 400 |\n|\nÜber 90'000 bis 120'000 |\n500 - 600 |\n|\nÜber 120'000 bis 150'000 |\n700 - 800 |\n|\nÜber 150'000 |\n900 - 1'000 |\n|\nIm Wiederholungsfall |\n200% der vorherigen Busse |\n|\nIm wiederholten Wiederholungsfall |\n300% der vorherigen Busse |\nDurch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation der Steuerpflichtigen Rücksicht genommen.\nb) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N. 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 1998, Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte Bundessteuer, Nr. 825). Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungsbzw. Strafminderungsgründe.\nc) Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung fünfmal in Folge, mit Ausnahme des Jahres 2003 eine amtliche Veranlagung vornehmen müssen. Die erste Busse betrug Fr. 50.--. Die nachfolgenden Bussen lagen bei Fr. 100.--, Fr. 300.-- und die im Jahre 2004 bei Fr. 1'200.--. Die Busse für das hier in Frage stehende Jahr 2005 wurde auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.\nEs stellt sich nun die Frage, ob der persönlichen Situation der Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Einerseits machen die Pflichtigen geltend, die Beschaffung von Belegen sei problematisch gewesen und andererseits hätten sie aber keine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragt. Dieses Verhalten erscheint sehr widersprüchlich, gerade auch in Anbetracht der Entwicklung der Vorjahre. Die Pflichtigen hätten aufgrund der schon in den Vorjahren verfügten Bussen erkennen müssen, dass eine zu spät oder nicht eingereichte Steuererklärung eine Busse zur Folge hat. Eine Fristverlängerung hat denn auch den Sinn dem Pflichtigen in einem gewissen Rahmen mehr Zeit für die Erledigung seiner Angelegenheiten in Steuersachen einzuräumen. Es ist den Pflichtigen des weiteren vorzuhalten, dass es ihnen im Falle mangelnder Kenntnisse in Steuersachen oder in Verfahrensmodalitäten möglich gewesen wäre, sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Pflichtigen trotzdem an die Einreichungsfristen halten oder falls dies aus irgendwelchen hier nicht näher zu erläuternden Gründen nicht möglich sein sollte, eben eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragen. Es bleibt den Steuerpflichtigen somit nicht erspart, sich an gewisse gesetzliche Vorgaben zu halten um, solche Entwicklungen wie der vorliegenden, zu vermeiden."}