{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_053-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=768b0733-de25-4a21-be67-39ea0c2116ce&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "87efc61bde5b27801140ea46e83115dd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["053/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 053/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. 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Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2007 (053/2007)\nBei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall. Liegen keine Schuldminderungsgründe vor, bleibt die Busse in der verfügten Höhe bestehen. Die Inanspruchnahme einer Fachperson zur fristgerechten Erledigung der Angelegenheiten in Steuersachen ist zumutbar. Dies vor allem dann, wenn in den Vorjahren mehrfach Bussen ausgesprochen wurden, und die Steuerpflichtigen mit den Konsequenzen der verspätetet oder nichteingereichten Steuererklärung rechnen mussten.\n07-053 Ordnungsbusse\nSachverhalt:\n1. (…) Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 wegen Nichteinreichen der Steuererklärung, innert der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2006, wurde den Pflichtigen eine Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- auferlegt.\n2. Mit Schreiben vom 28. November 2006 erhob die Vertreterin der Pflichtigen u.a. auch Einsprache gegen die Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 mit dem Begehren, die Bussenverfügung über Fr. 3'000.-- sei rückgängig zu machen. Zur Begründung führte sie aus, die Steuerpflichtigen hätten es trotz Mahnungen versäumt, ihre Steuererklärung für das Jahr 2005 rechtzeitig einzureichen, was an einer fehlenden Bestätigung für Unterstützungskosten für die Tochter gelegen habe. Die Höhe der Bussenverfügung über Fr. 3'000.-- stehe zudem in keinem Verhältnis zum Versäumnis, das damit bestraft werden solle.\n3. Mit Einsprache-Entscheid Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 19. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 154 StG könnten Steuerpflichtige oder Dritte, die ihren Pflichten im Veranlagungs-, Nach- und Strafsteueroder Rechtsmittelverfahren trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkämmen, mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- belegt werden. Bei Nichteinreichen der Steuererklärung richte sich die Busse nach dem steuerbaren Einkommen und könne im Wiederholungsfall verdoppelt und im wiederholten Wiederholungsfall verdreifacht werden. Die Pflichtigen seien vorliegend mit Schreiben vom 14. Juni 2006 gemahnt worden die Steuererklärung 2005 bis zum 30. Juni 2006 einzureichen, was vorliegend aber nicht geschehen sei. Daraufhin sei ihnen zum fünften Mal eine Ordnungsbusse (wiederholter Wiederholungsfall) auferlegt worden.\n4. Mit Schreiben vom 12. März 2007 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die Busse sei unter Einhaltung des Steuergesetzes § 154 und § 155 StG sowie unter Berücksichtigung der KM 363 festzusetzen und auf Fr. 700.-- herabzusetzen. Zur Begründung führte er aus, im September 2004 hätten die Pflichtigen die Steuererklärung 2003 eingereicht, worauf sie ordentlich veranlagt worden seien. Für die Jahre 2004 und 2005 seien die Pflichtigen amtlich veranlagt worden. Die Pflichtigen hätten im Jahr 2005 ein steuerbares Einkommen von Fr. 63'633.--. Die Busse betrage normalerweise Fr. 300.--. Da die Pflichtigen letztmals für das Steuerjahr 2003 ordentlich veranlagt, im Jahr 2004 wie auch im 2005 amtlich veranlagt worden seien, handle es sich um einen Wiederholungsfall. Daher betrage die Busse 200% der vorherigen Busse, also Fr. 600.-- bis 800.--. Die Pflichtigen hätten zudem mit der Beschaffung von Belegen grosse Schwierigkeiten gehabt. Sie seien sich der Tragweite ihrer passiven Handlung gegenüber den Steuerbehörden nicht bewusst gewesen.\n5. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, gegen die Rekurrenten seien bereits früher Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verfügt worden, was von der Vertreterin der Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 12. März 2007 nicht erwähnt worden sei. Es könne bei der Bemessung von Bussen nicht relevant sein, ob die Steuerpflichtigen zwischenzeitlich einmal die Steuererklärung eingereicht hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die notorische Nichteinreichung nach Jahren aufgehört habe und nun die Einreichung die Regel bilde. Somit erscheine die fünfte Busse vom 17. November 2006 als begründet und richtig.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die den Rekurrenten auferlegte Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- wegen Nichteinreichen der Steuererklärung Staatssteuer 2005 reduziert werden kann.\n3. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder nach einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.\nDer Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Vorliegend hat er trotz Chargé-Mahnung vom 14. Juni 2006 seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht innert der bis zum 30. Juni 2005 gesetzten Frist eingereicht. Damit erfüllt er den Tatbestand von § 154 StG."}