Vorliegend ist jedoch aufgrund der bisherigen Entwicklung und unter der Berücksichtigung seines Alters davon auszugehen, dass er sich der Konsequenzen seines passiven Verhaltens nicht vollkommen bewusst war. Strafmildernd kann auch das verhältnismässig geringe Einkommen des Pflichtigen in Höhe von Fr. 24'000.-- in die Beurteilung der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt werden. Zu beachten ist zudem, dass die jüngste Busse höher sein muss als diese davor. Demzufolge ist die Busse ermessensweise auf 3'000.-- zu reduzieren. Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen. 6. (…) Entscheid Nr. 052/2007 vom 29.06.2007