Es stellt sich hier die Frage, ob der persönlichen Situation des Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Einerseits kann dem Pflichtigen vorliegend strafmildernd angerechnet werden, dass er im Alter von 79 Jahren den Anforderungen eines amtlichen Verfahrens, nicht mehr vollumfänglich gewachsen und dabei sogar überfordert ist. Andererseits hätte er aufgrund der Bussen über mehrere Jahre jedoch erkennen können, dass er sich Hilfe von Aussen holen oder sich an eine entsprechende Fachperson wenden muss, um seine Angelegenheiten in Steuersachen fristgerecht zu erledigen.