Strafminderungsgründe. c) Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung sechs Mal in Folge, mit Ausnahme des Jahres 2003 eine amtliche Veranlagung vornehmen müssen. Die erste Busse betrug Fr. 100.--. Die nachfolgenden Bussen lagen bei Fr. 300.--, Fr. 500.--, Fr. 1'500.-- und die im Jahre 2004 bei Fr. 2'000.--. Die Busse für das hier in Frage stehende Jahr 2005 fiel dann mit Fr. 4'000.-- doppelt so hoch aus. Es stellt sich hier die Frage, ob der persönlichen Situation des Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde.