Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen Rücksicht genommen. b) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N. 22).