Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 4'000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erfolgt ist. a) Um eine einheitliche Bussenbemessung im Kanton zu gewährleisten, hat die Steuerverwaltung mit Kurzmitteilung Nr. 363 festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe betrage: | Steuerbares Einkommen/steuerbarer Ertrag* | Busse in Franken | |